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Arbeiten in der Schweiz: Die G-Bewilligung

Die G-Bewilligung ist eine Grenzübertrittsgenehmigung im Rahmen der internationalen Abkommen zwischen der Schweiz und den Ländern der Europäischen Union (insbesondere Frankreich, Deutschland und Italien, die an die Schweiz angrenzen). Als deutsche Staatsangehörige benötigen Sie diese, um als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen.

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Wie funktioniert die Antragsstellung?

In den meisten Fällen ist es der Arbeitgeber, der sich um die Formalitäten kümmert und Sie bei den kantonalen Behörden anmeldet. Sie müssen ihm dafür lediglich die benötigten Unterlagen zukommen lassen. Anschließend müssen Sie nur noch zum kantonalen Zentrum für Biometrie gehen, um die Erfassung Ihrer biometrischen Daten vorzunehmen. Denn seit 2022 wird die G-Bewilligung auf diese Weise ausgestellt und kommt im Kreditkartenformat daher.

Das benötigen Sie, um die G-Bewilligung zu beantragen:

  • Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer Identitätskarte
  • Arbeitsvertrag oder aktuelle Arbeitsbestätigung
  • Wohnsitznachweis
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • 65 CHF 

Bedingungen für die Ausstellung

  • Sie müssen einen Arbeitsvertrag oder eine Verpflichtungserklärung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz vorweisen können.
  • Grenzgänger müssen mindestens einmal pro Woche und mindestens 60 Tage pro Jahr nach Hause zurückkehren.

Gültigkeitsdauer

  • Für Staatsangehörige von EU-Ländern fünf Jahre bei unbefristetem Arbeitsvertrag oder bei einem Vertrag, der auf mehr als ein Jahr befristet ist.
  • Bei befristeten Verträgen, die für weniger als ein Jahr ausgestellt wurden, wird die Bewilligung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erteilt.

Was passiert, wenn sich die Lebensumstände ändern?

  • Wenn Sie eine Grenzgängerbewilligung haben und den Arbeitgeber wechseln, sollten Sie sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich an das kantonale Bevölkerungsamt wenden. Dabei müssen Sie Namen und Adresse Ihres neuen Arbeitgebers sowie das Datum der Beendigung Ihrer vorherigen Tätigkeit angeben. Einige Unternehmen bieten ihren neuen Arbeitnehmer an, dies für sie zu erledigen.
  • Im Falle eines Jobverlusts oder einer längeren Krankheit sind Sie verpflichtet, die kantonalen Behörden zu benachrichtigen. In bestimmten Situationen kann die Bewilligung für eine Übergangszeit bestehen bleiben, jedoch variieren die genauen Bestimmungen je nach Kanton.
  • Kehren Sie nicht regelmässig an Ihren Wohnsitz zurück, kann Ihnen die Grenzgängerbewilligung entzogen werden, da eine zentrale Voraussetzung nicht erfüllt ist. In diesem Fall müssen Sie eine alternative Aufenthaltsbewilligung beantragen, um weiterhin in der Schweiz arbeiten zu dürfen.
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In welchen Fällen brauche ich keine G-Bewilligung?

Wenn Sie aus Deutschland kommen und in der Schweiz arbeiten möchten, können Sie unter folgenden Voraussetzungen im Rahmen des Meldeverfahrens einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen:

  • Wenn Sie eine auf drei Monate befristete Stelle antreten.
  • Wenn Sie Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland sind und weiterhin bei Ihrem Arbeitgeber angestellt bleiben. Sie kommen also nicht dauerhaft in die Schweiz, sondern nur für eine bestimmte Zeit und einen spezifischen Auftrag.
  • Als selbstständige Dienstleistungserbringende mit Firma in Deutschland, solange Ihre Tätigkeit höchstens drei Monate oder 90 Tage pro Kalenderjahr dauert.

Arbeitnehmende werden vom Arbeitgeber gemeldet, selbstständig Erwerbstätige sind verpflichtet, die Meldung selbst vorzunehmen.

Anspruch auf Familiennachzug

Deutsche Grenzgänger mit einer G-Bewilligung können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Familienangehörigen in die Schweiz holen. Dies gilt bei folgendem Verwandtschaftsgrad:

  • Ehepartner oder eingetragener Partner
  • Kinder unter 21 Jahren
  • Kinder über 21 Jahren, sofern sie finanziell unterstützt werden müssen
  • Eltern und Schwiegereltern, sofern sie finanziell unterstützt werden müssen ​

Voraussetzungen für den Familiennachzug

Um den Familiennachzug zu ermöglichen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:​

Angemessene Wohnung

Sie müssen über eine Unterkunft verfügen, die den ortsüblichen Standards entspricht und ausreichend Platz für die nachziehenden Familienmitglieder bietet.​

Ausreichende finanzielle Mittel

Sie müssen nachweisen können, dass Sie in der Lage sind, für den Lebensunterhalt Ihrer Familienangehörigen aufzukommen, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.​

Krankenversicherung

Für alle nachziehenden Familienmitglieder muss eine gültige Krankenversicherung abgeschlossen werden.​

Verfahren für den Familiennachzug

Wenn Sie den Familiennachzug beantragen möchten, müssen Sie wie folgt vorgehen:

Antragstellung

Der Antrag auf Familiennachzug muss bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am zukünftigen Wohnort in der Schweiz gestellt werden.​

Erforderliche Dokumente

Je nach Kanton können unterschiedliche Unterlagen verlangt werden, typischerweise sind das jedoch die folgenden:​

  • Gültige Reisepässe oder Identitätskarten der Familienmitglieder​
  • Heiratsurkunde bei Ehepartner
  • Geburtsurkunden der Kinder​
  • Nachweis einer angemessenen Wohnung (z.B. Mietvertrag)​
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (z.B. Einkommensnachweis)
  • Bestätigung der Krankenversicherung

Wir empfehlen Ihnen zudem, sich direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde über die spezifischen Anforderungen zu informieren.​

Rechte der nachgezogenen Familienangehörigen

Nach erfolgtem Nachzug haben Angehörige folgende Rechte:​

  • Aufenthaltsrecht: Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, deren Gültigkeit an die G-Bewilligung ihres Familienmitglieds gekoppelt ist.​
  • Arbeitsmarktzugang: Ehepartner*innen und Kinder unter 21 Jahren dürfen in der Schweiz arbeiten, sei es angestellt oder selbstständig.​