Altersvorsorge für Grenzgänger
Die EU-Verordnungen sehen eine Koordinierung im Rentenbereich vor, sobald eine Person in Deutschland und in einem oder mehreren Staaten in deren Geltungsbereich (Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gearbeitet hat.
Die Koordinierungsregeln ermöglichen es, die in einem anderen Staat verbrachte Arbeitszeit so anzurechnen, als wären die Betroffenen ihr Leben lang in Deutschland tätig gewesen.
Der Rentenanspruch von Grenzgänger
Jeder, der dauerhaft in der Schweiz lebt oder den Grossteil seines Lebensunterhalts dort verdient, ist automatisch in der 1. Säule des Schweizer Rentensystems versichert. Wenn Sie als Grenzgänger mehr als den BVG-Mindestjahreslohn von aktuell CHF 22’680 pro Jahr verdienen, sind Sie zudem über Ihren Arbeitgeber an eine Pensionskasse (2. Säule) angeschlossen.
Die staatliche AHV-Rente kann frühestens ein bis zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter bezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass pro vorgezogenes Jahr eine dauerhafte Rentenkürzung von 6,8% erfolgt.
In der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) besteht die Möglichkeit, bereits ab dem 58. Lebensjahr Altersleistungen in Form einer Rente oder eines Kapitalbezugs zu erhalten. Hierbei fallen je nach Pensionskasse Abzüge von 3 bis 5 % pro Vorbezugsjahr an. Eine frühzeitige Pensionierung sollte daher sorgfältig abgewogen werden.
Wenn Sie als deutsche Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet haben, setzen sich Ihre Rentenansprüche aus mehreren Komponenten zusammen: