Steuerliche Konsequenzen der Auszahlung
Gerade bei einer Rückkehr nach Deutschland wird oft unterschätzt, dass eine Auszahlung von Vorsorgegeldern auch steuerliche Folgen hat. Wird das Guthaben als Kapital bezogen, erhebt die Schweiz darauf eine einmalige Quellensteuer. Diese wird direkt bei der Auszahlung durch die Freizügigkeitsstiftung abgezogen. Die Höhe der Quellensteuer richtet sich nach dem Kanton, in dem die betreffende Stiftung ihren Sitz hat, und liegt typischerweise zwischen 4 und 10 Prozent.
Neben der Besteuerung in der Schweiz stellt sich für Grenzgänger auch die Frage, welche Konsequenzen die Auszahlung in Deutschland hat. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern soll dabei verhindern, dass das Guthaben doppelt belastet wird.
Entscheidend ist dabei häufig die Frage, ob und in welchem Umfang die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer in Deutschland angerechnet werden kann oder ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung möglich ist. Da die steuerliche Behandlung von verschiedenen Faktoren abhängt, lohnt sich eine genaue Einordnung der persönlichen Situation, insbesondere im Zusammenhang mit Wohnsitz, Stiftungssitz und Zeitpunkt der Auszahlung.
Neben dem Kapitalbezug spielt auch die Bezugsform eine zentrale Rolle. Wird das Vorsorgeguthaben nicht als Einmalzahlung, sondern als laufende Rente ausbezahlt, erfolgt die Besteuerung in der Regel vollständig in Deutschland. Anders als bei Kapitalauszahlungen wird auf Rentenzahlungen in der Schweiz normalerweise keine Quellensteuer erhoben. In Deutschland gelten solche wiederkehrenden Leistungen in vielen Fällen als «sonstige Einkünfte» im Sinne von § 22 EStG. Massgeblich ist dabei unter anderem, ob es sich um eine gesetzliche bzw. vergleichbare Rente oder um eine private Rentenleistung handelt. Je nach Ausgestaltung wird entweder ein festgelegter Besteuerungsanteil (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns) oder lediglich ein Ertragsanteil besteuert. Welche steuerlichen Konsequenzen sich im Einzelfall ergeben, hängt somit wesentlich davon ab, ob das Guthaben als Kapital oder als Rente bezogen wird, und sollte frühzeitig im grenzüberschreitenden Kontext geprüft werden.