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Freizügigkeit und Pensionskasse: Was deutsche Grenzgänger wissen sollten

Wer als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, baut automatisch Guthaben in der beruflichen Vorsorge auf. Diese sogenannte zweite Säule ist ein zentraler Bestandteil des eidgenössischen Vorsorgesystems. Zusammen mit der AHV als erster Säule trägt sie dazu bei, die finanzielle Absicherung im Alter zu gewährleisten und den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung zu erhalten. Die Beiträge werden dabei gemeinsam von den Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt und in der Pensionskasse angespart.

Wie das Freizügigkeitsgesetz Ihr Vorsorgeguthaben schützt

Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) stellt sicher, dass angespartes Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse erhalten bleibt, wenn eine versicherte Person vorübergehend keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. In solchen Fällen wird das Kapital auf ein Freizügigkeitskonto oder eine entsprechende Versicherungspolice übertragen und dort weitergeführt. So bleiben die Ansprüche aus der zweiten Säule auch in Übergangsphasen bestehen und können später in eine neue Pensionskasse eingebracht werden.

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Freizügigkeitsleistungen bei beruflichen Veränderungen

Für deutsche Grenzgänger spielt die Freizügigkeit eine wichtige Rolle, weil berufliche Veränderungen oft schneller eintreten als bei einer klassischen Erwerbsbiografie. Ein Stellenwechsel, Teilzeitarbeit, eine Phase der Selbstständigkeit oder eine definitive Rückkehr nach Deutschland werfen wichtige Fragen zur weiteren Vorsorgeplanung auf. Gerade in solchen Situationen lohnt es sich, frühzeitig Klarheit über die eigenen Ansprüche zu schaffen.

Obligatorium und Überobligatorium: Was bei der Freizügigkeit entscheidend ist

Ein zentraler Punkt bei Freizügigkeitsleistungen ist der Unterschied zwischen obligatorischem und überobligatorischem Vorsorgeguthaben. Das Obligatorium umfasst den gesetzlich vorgeschriebenen Teil der beruflichen Vorsorge und stellt den Mindestschutz sicher. Der obligatorische BVG-Teil versichert dabei den Lohn zwischen dem Koordinationsabzug und einer festgelegten Obergrenze.

Daneben gibt es das Überobligatorium, also Vorsorgeleistungen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, etwa durch höhere Löhne oder zusätzliche Arbeitgeberbeiträge. Dieser überobligatorische Teil ist flexibler geregelt und kann unter Umständen eher bezogen werden. Für Grenzgänger ist es deshalb wichtig zu wissen, wie sich das eigene Vorsorgeguthaben zusammensetzt.

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Wann Grenzgänger ihr Vorsorgekapital beziehen können

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung des Vorsorgekapitals erst bei der Pensionierung. Je nach Reglement der Pensionskasse kann das angesparte Kapital entweder als monatliche Rente oder ganz beziehungsweise teilweise als Kapital bezogen werden. Für den obligatorischen Teil gilt dabei ein gesetzlicher Umwandlungssatz von 6,8 Prozent. Im überobligatorischen Bereich wird der Umwandlungssatz von der jeweiligen Pensionskasse festgelegt und liegt in der Praxis häufig tiefer.

Häufig kann nur der überobligatorische Teil ausbezahlt werden, während das obligatorische Guthaben in der Schweiz verbleibt. Dieses Kapital bleibt dort blockiert, bis der Bezug möglich ist, frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter oder spätestens bei Erreichen des Rentenalters.

In einigen Fällen ist jedoch ein vollständiger Bezug möglich, etwa:

  • Beim Wegzug in ein Nicht-EU-/EFTA-Land: In diesem Fall kann das gesamte Guthaben, also obligatorisch und überobligatorisch, bezogen werden.
  • Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit: Wer innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der unselbstständigen Arbeit eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann das gesamte Guthaben beziehen.
  • Wenn es sich um ein kleines Vorsorgeguthaben handelt (Bagatellbetrag): Ist das Guthaben kleiner als ein Jahresbeitrag der versicherten Person, darf es vollständig ausbezahlt werden.
  • Zur Wohneigentumsförderung (WEF): Gelder aus der zweiten Säule können für selbstgenutztes Wohneigentum bezogen oder verpfändet werden.

Die Auszahlung muss bei der zuständigen Freizügigkeitsstiftung beantragt werden, wobei je nach Situation Dokumente wie Abmeldebestätigungen oder Nachweise zur Selbstständigkeit erforderlich sind.

Steuerliche Konsequenzen der Auszahlung

Gerade bei einer Rückkehr nach Deutschland wird oft unterschätzt, dass eine Auszahlung von Vorsorgegeldern auch steuerliche Folgen hat. Wird das Guthaben als Kapital bezogen, erhebt die Schweiz darauf eine einmalige Quellensteuer. Diese wird direkt bei der Auszahlung durch die Freizügigkeitsstiftung abgezogen. Die Höhe der Quellensteuer richtet sich nach dem Kanton, in dem die betreffende Stiftung ihren Sitz hat, und liegt typischerweise zwischen 4 und 10 Prozent.

Neben der Besteuerung in der Schweiz stellt sich für Grenzgänger auch die Frage, welche Konsequenzen die Auszahlung in Deutschland hat. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern soll dabei verhindern, dass das Guthaben doppelt belastet wird. 

Entscheidend ist dabei häufig die Frage, ob und in welchem Umfang die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer in Deutschland angerechnet werden kann oder ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung möglich ist. Da die steuerliche Behandlung von verschiedenen Faktoren abhängt, lohnt sich eine genaue Einordnung der persönlichen Situation, insbesondere im Zusammenhang mit Wohnsitz, Stiftungssitz und Zeitpunkt der Auszahlung.

Neben dem Kapitalbezug spielt auch die Bezugsform eine zentrale Rolle. Wird das Vorsorgeguthaben nicht als Einmalzahlung, sondern als laufende Rente ausbezahlt, erfolgt die Besteuerung in der Regel vollständig in Deutschland. Anders als bei Kapitalauszahlungen wird auf Rentenzahlungen in der Schweiz normalerweise keine Quellensteuer erhoben. In Deutschland gelten solche wiederkehrenden Leistungen in vielen Fällen als «sonstige Einkünfte» im Sinne von § 22 EStG. Massgeblich ist dabei unter anderem, ob es sich um eine gesetzliche bzw. vergleichbare Rente oder um eine private Rentenleistung handelt. Je nach Ausgestaltung wird entweder ein festgelegter Besteuerungsanteil (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns) oder lediglich ein Ertragsanteil besteuert. Welche steuerlichen Konsequenzen sich im Einzelfall ergeben, hängt somit wesentlich davon ab, ob das Guthaben als Kapital oder als Rente bezogen wird, und sollte frühzeitig im grenzüberschreitenden Kontext geprüft werden.

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Die Freizügigkeitslösungen bei der Crédit Agricole next bank

Für die Weiterführung Ihres Freizügigkeitsguthabens bietet die Crédit Agricole next bank passende Lösungen, die Sicherheit und Anlagechancen zugleich bieten. Mit unserem Freizügigkeitskonto können Sie Ihr Kapital als Sparlösung belassen oder in eine ESG-Anlagestrategie investieren, die Ihrem Risikoprofil entspricht.

Die wichtigsten Konditionen:

  • Freizügigkeitskonto im Rahmen eines Bankpakets (CA Start, CA Extra, CA First)
  • Ein Konto pro Kunde und Stiftung
  • Übertrag von einer anderen Vorsorgeeinrichtung möglich
  • Kontoeröffnung kostenlos
  • Verzinsung: 0.35%

Häufige Fehler von deutschen Grenzgänger beim Thema Freizügigkeit

Viele deutsche Grenzgänger unterschätzen, wie wichtig es ist, Freizügigkeitsleistungen aktiv zu verwalten. Gerade bei einem Stellenwechsel oder bei einer Rückkehr nach Deutschland können sonst unnötige Nachteile entstehen. Häufige Fehler sind unter anderem:

  • Kein Freizügigkeitskonto eröffnet: Das Vorsorgeguthaben wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern kann bei der Auffangeinrichtung landen, wo es oft weniger individuell betreut wird.
  • Steuerfolgen nicht frühzeitig geprüft: Kapitalbezüge unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer und können auch in Deutschland relevant sein. Ohne Abklärung drohen unerwartete Belastungen. Zudem verschenken viele Grenzgänger unnötiges Optimierungspotenzial: Wer sein Freizügigkeitsguthaben auf zwei Freizügigkeitskonten verteilt, kann bei einem späteren Kapitalbezug die Auszahlung auf zwei Steuerjahre aufteilen. Dadurch lässt sich die Steuerprogression in der Schweiz häufig deutlich reduzieren. Diese Möglichkeit besteht nur im Rahmen der Freizügigkeit und sollte frühzeitig geplant werden.
  • Zu frühe oder schlecht abgestimmte Auszahlungen: Ein Bezug ist nur in bestimmten Fällen möglich und sollte immer im Zusammenhang mit der langfristigen Altersvorsorge betrachtet werden.
  • Fehlende Koordination mit der deutschen Vorsorgeplanung: Wer zwischen zwei Systemen lebt, sollte Schweizer Freizügigkeitsguthaben und deutsche Rentenansprüche gemeinsam im Blick behalten.

Eine klare Übersicht über das eigene Vorsorgeguthaben ist ein wichtiger erster Schritt. Ebenso entscheidend ist es, regelmässig zu prüfen, wo Freizügigkeitsgelder geführt werden und welche Bedingungen für einen späteren Bezug gelten. 

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Pilla: Die smarte App für Ihre Vorsorge

Wer seine Vorsorge auch in Übergangsphasen gut organisiert, schafft eine solide Grundlage für die Zukunft. Passend dazu möchten wir Ihnen Pilla vorstellen, die Vorsorge-App der Crédit Agricole next bank rund um die dritte Säule und Freizügigkeitslösungen. Pilla wurde von unseren Expert entwickelt und hilft Ihnen dabei, Ihr Vorsorgeguthaben im Blick zu behalten und gezielt zu sparen. Laden Sie die App herunter und starten Sie noch heute mit Ihrer persönlichen Vorsorgeplanung!