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Was tun, wenn Sie als Grenzgänger arbeitslos werden?

Angst vor Arbeitsplatzverlust ist weit verbreitet - auch unter Grenzgänger. Für deutsche Staatsbürger, die in Deutschland beschäftigt sind, wird diese Sorge durch die Arbeitslosenversicherung etwas gemildert. Denn diese leistet durch die Zahlung von Arbeitslosengeld eine gewisse finanzielle Unterstützung in solch einer Situation.

Doch wie gestaltet sich die Lage für Grenzgänger in der Schweiz? Und was müssen Sie tun, um wieder in der Schweiz arbeiten zu können? Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen dazu.

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Die Arbeitslosenversicherung (ALV) in der Schweiz

Auch die Schweiz verfügt über eine Arbeitslosenversicherung, landläufig abgekürzt mit ALV. Der aktuelle Beitragssatz beträgt 2,2% des Jahreseinkommens, solange dieses den Betrag von CHF 148'200 nicht überschreitet. Liegt es hingegen darüber, wird auf den Teil, der diese Grenze übersteigt, ein Solidaritätsbeitrag von 1% erhoben. Die Beiträge werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem übernommen.

Die Anmeldung bei der ALV

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, jeden neuen Mitarbeitenden innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der ALV anzumelden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit.
  • Die angestellte Person ist dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt.
  • Die Anmeldung betrifft alle Arbeitnehmenden bis zum gesetzlichen Rentenalter (65 Jahre). Für pensionierte Mitarbeitende besteht nur eine Melde- und Beitragspflicht bei Einkünften, die CHF 1'400 pro Monat oder CHF 16'800 pro Jahr überschreiten. Auf diesen Betrag werden lediglich AHV/IV/EO-Beiträge erhoben, nicht jedoch ALV- und BVG-Beiträge.
  • Der Jahreslohn übersteigt CHF 2'300 oder die angestellte Person verlangt die Abrechnung der Beiträge. Dies gilt auch für Beschäftigungen in Privathaushalten sowie bei Tanz- oder Theaterproduktionen, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich.

Die Anmeldung zur Abrechnung der ALV-Beiträge erfolgt gleichzeitig und nach dem identischen Verfahren bei derselben Ausgleichskasse wie die Anmeldung für AHV/IV/EO (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung).

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Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld als Grenzgänger

Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Abkommen, das den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Deutschland regelt. Dabei wird die in der Schweiz geleistete Arbeitszeit so angerechnet, als hätte der Arbeitnehmende durchgehend in Deutschland gearbeitet.

Verliert ein Arbeitnehmender seinen Arbeitsplatz in der Schweiz, ist die deutsche Bundesagentur für Arbeit für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zuständig. Voraussetzung für den Anspruch auf die deutsche Arbeitslosenversicherung ist jedoch ein Hauptwohnsitz in Deutschland.

Die Höhe des Arbeitslosengelds

Für Grenzgänger richten sich die Dauer sowie die Höhe der Zahlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland. Dabei gibt es keinen Unterschied im Vergleich zu Arbeitnehmenden, die in Deutschland beschäftigt sind: Erfüllt ein Grenzgänger alle erforderlichen Voraussetzungen, beträgt das Arbeitslosengeld 60% (resp. 67% für Eltern mit Kind) des Nettolohns eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgt auf Basis mehrerer Faktoren. Dabei dient das Brutto-Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate als Grundlage. Dieser Betrag wird durch 365 geteilt, um das Brutto-Einkommen pro Tag zu ermitteln.

Von diesem Tagesbetrag werden rechnerisch die Lohnsteuer, gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag sowie ein Pauschalbetrag von 20% für die Sozialversicherung abgezogen. Das verbleibende Netto-Einkommen pro Tag wird als Leistungsentgelt bezeichnet.

Was muss ich tun, wenn ich wieder in der Schweiz arbeiten möchte?

Falls Sie wieder in der Schweiz arbeiten möchten, können Sie die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und deren Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuständig ist hierbei das Arbeitsvermittlungszentrum, in dessen Region sich Ihr letzter Arbeitsort befand.

Worauf muss ich achten, wenn ich als Grenzgänger von Arbeitslosigkeit betroffen bin?

Wenn Grenzgänger arbeitslos werden, müssen sie sowohl die Meldepflicht als auch die entsprechenden Fristen einhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann es zu einer Kürzung oder sogar zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommen.

Wichtige Fristen, die zu beachten sind:

Bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrags

Eine persönliche Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit muss spätestens innerhalb von drei Tagen erfolgen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen

Eine persönliche Meldung als arbeitssuchend sollte mindestens drei Monate vor Vertragsende bei der Agentur für Arbeit erfolgen.

Zusätzlich muss bei der Schweizer ALV das Formular PD U1 beantragt werden. Dieses bestätigt die in der Schweiz geleisteten Beschäftigungszeiten und muss der Agentur für Arbeit in Deutschland vorgelegt werden.

Darüber hinaus ist es ratsam, bei Verlust des Arbeitsplatzes die Krankenversicherung für Grenzgänger anzupassen. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, wieder in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

Falls Sie zusätzliche Versicherungen in der Schweiz abgeschlossen haben, besteht während der Arbeitslosigkeit allenfalls auch die Möglichkeit, eine Beitragsfreistellung zu beantragen. Am besten tauschen Sie sich diesbezüglich direkt mit Ihrer Versicherung aus.

Checkliste für Grenzgänger, die arbeitslos geworden sind

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Sofort nach dem Arbeitsplatzverlust:

  • Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit in Deutschland:
    • Frist: Spätestens innerhalb von drei Tagen bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrags
    • Bei befristeten Verträgen: Mindestens drei Monate vor Vertragsende
  • Formular PD U1 beantragen:
    • Zuständig ist die Schweizer ALV
    • Dieses Formular dient zur Bestätigung der in der Schweiz geleisteten Beschäftigungszeiten.
    • Das ausgefüllte Formular ist bei der Agentur für Arbeit in Deutschland einzureichen.
  • Arbeitslosengeld beantragen:
    • Persönlicher Antrag bei der Agentur für Arbeit
    • Notwendige Unterlagen: Bei erstmaliger Meldung den ausgefüllten und ausgedruckten Anmeldebogen , Lebenslauf, Abschluss- bzw. Arbeitszeugnisse, Personalausweis mit aktueller Adresse oder Reisepass mit Meldebestätigung, Sozialversicherungsnummer, Kündigungsschreiben bzw. den befristeten Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, Formular PD U1, Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate
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Versicherungen anpassen:

  • Krankenversicherung:
    • Bei Arbeitslosigkeit zurück in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
  • Zusätzliche Versicherungen in der Schweiz:
    • Beitragsfreistellung für private Versicherungen (z. B. Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) beantragen.
  • Unfallversicherung:
    • Prüfen, ob die Unfallversicherung über die deutsche Krankenversicherung abgedeckt ist.
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Finanzielle Absicherung:

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld berechnen:
    • 60 % des Nettogehalts (67 % für Eltern mit Kind)
    • Grundlage: Durchschnittliches Brutto-Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate
  • Erspartes sichern und Budget prüfen:
    • Fixkosten (Miete, Versicherungen, Kredite) analysieren
    • Möglichkeiten zur Reduzierung prüfen
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) prüfen:
    • Bei längerer Arbeitslosigkeit Anspruch auf zusätzliche Unterstützung prüfen
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Unterstützung bei der Arbeitssuche:

  • Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit vereinbaren:
    • Erstellung eines Bewerbungsprofils
    • Informationen zu Weiterbildungen und Umschulungen erhalten
  • Kontakt zu Schweizer Arbeitsvermittlungszentren (RAV):
    • Nutzung der Job-Vermittlungsdienste in der Region des letzten Arbeitsortes
    • Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Workshops
  • Bewerbungsunterlagen aktualisieren:
    • Lebenslauf und Anschreiben auf den neuesten Stand bringen
    • Qualifikationen und Weiterbildungen ergänzen