Bei Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrags
Eine persönliche Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit muss spätestens innerhalb von drei Tagen erfolgen, nachdem bekannt ist, wann das Arbeitsverhältnis endet.

Angst vor Arbeitsplatzverlust ist weit verbreitet. Für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Deutschland beschäftigt sind, wird diese Sorge durch die Arbeitslosenversicherung etwas gemildert. Denn diese leistet durch die Zahlung von Arbeitslosengeld eine gewisse finanzielle Unterstützung in solch einer Situation.
Doch wie gestaltet sich die Lage für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz? Und was müssen diese tun, um nach ihrer Arbeitslosigkeit wieder in der Schweiz arbeiten zu können? Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen dazu.

Auch die Schweiz verfügt über eine Arbeitslosenversicherung, landläufig abgekürzt mit ALV. Der aktuelle Beitragssatz beträgt 2,2% bis zu einem Jahreseinkommen von 148'200 CHF. Auf die Lohnanteile, die diesen Betrag übersteigen, wird kein Abzug erhoben. Die Beiträge werden zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden übernommen.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, jeden neuen Mitarbeitenden unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichskasse anzumelden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Anmeldung zur Abrechnung der ALV-Beiträge erfolgt gleichzeitig und nach dem identischen Verfahren bei derselben Ausgleichskasse wie die Anmeldung für die AHV/IV/EO (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung).

Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Abkommen, das den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Deutschland regelt.
Verlieren Arbeitnehmende ihren Arbeitsplatz in der Schweiz, ist die deutsche Bundesagentur für Arbeit für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zuständig. Die in der Schweiz geleisteten Arbeitszeiten werden bei der Prüfung des Anspruchs angerechnet.
Auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger richten sich die Dauer sowie die Höhe der Zahlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland. Die Berechnung des monatlich ausbezahlten Betrags erfolgt auf der Basis mehrerer Faktoren. Dabei gibt es keinen Unterschied zu Arbeitnehmenden, die in Deutschland beschäftigt sind. Grundlage bildet das Brutto-Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate. Daraus wird ein durchschnittlicher Tagesverdienst ermittelt. Von diesem werden pauschal Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Erfüllt eine Grenzgängerin resp. ein Grenzgänger alle erforderlichen Voraussetzungen, beträgt das Arbeitslosengeld in der Regel 60 % des vorherigen Nettoeinkommens bzw. 67 % für Eltern mit Kind .
Falls Sie wieder in der Schweiz arbeiten möchten, können Sie die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und deren Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuständig für die Arbeitslosenversicherung und die Auszahlung von Leistungen bleibt jedoch die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort in Deutschland.
Wenn Grenzgängerinnen oder Grenzgänger arbeitslos werden, müssen sie sowohl die Meldepflicht als auch die entsprechenden Fristen einhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann es zu einer Kürzung oder sogar zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommen.
Eine persönliche Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit muss spätestens innerhalb von drei Tagen erfolgen, nachdem bekannt ist, wann das Arbeitsverhältnis endet.
Eine persönliche Meldung als arbeitssuchend sollte mindestens drei Monate vor Vertragsende bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Zusätzlich muss bei der Schweizer ALV das Formular PD U1 beantragt werden. Dieses bestätigt die in der Schweiz geleisteten Beschäftigungszeiten und muss der Agentur für Arbeit in Deutschland vorgelegt werden.
Darüber hinaus ist es ratsam, bei Verlust des Arbeitsplatzes die Krankenversicherungssituation zu überprüfen. Je nach persönlicher Ausgangslage kann eine Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung sinnvoll sein. Falls Sie zusätzliche Versicherungen in der Schweiz abgeschlossen haben, besteht während der Arbeitslosigkeit allenfalls auch die Möglichkeit, eine Beitragsfreistellung zu beantragen. Am besten tauschen Sie sich diesbezüglich direkt mit Ihrer Versicherung aus.
Werden Grenzgängerinnen oder Grenzgänger arbeitslos, stellt sich oft auch die Frage, wie das angesparte Vorsorgekapital weitergeführt werden kann. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, muss das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) in der Regel auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden, sofern keine neue Stelle angetreten wird.
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