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Was sind die Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung?

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsbewilligungen in der Schweiz, die sich für Staatsangehörige der EU/EFTA-Länder und Nicht-EU/EFTA-Länder unterscheiden.

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EU/EFTA

Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt die Freizügigkeitsregel. Dies bedeutet, dass sie sich auch ohne Arbeit drei Monate lang in der Schweiz aufhalten können, um eine Arbeit zu suchen.

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Drittländer

Ein Arbeitsvertrag ist für die Beantragung einer Bewilligung erforderlich, garantiert aber nicht deren Erteilung.

Die verschiedenen Bewilligungen

L Bewilligung

Kurzaufenthaltsbewilligung

Die L Kurzaufenthaltsbewilligung ist für Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag gedacht, die sich vorübergehend - für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten - in der Schweiz aufhalten.

Weitere Informationen

Gültigkeit & Verlängerung

Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags.

In der Regel schicken die kantonalen oder kommunalen Behörden eine Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer, in der die Anweisungen zur Verlängerung enthalten sind.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.

B Bewilligung

Aufenthaltsgenehmigung

Die B Arbeitsbewilligung ist für Personen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder einem befristeten Arbeitsvertrag von mehr als 12 Monaten bestimmt.

Gültigkeit und Verlängerung

Für EU/EFTA-Bürger wird die Bewilligung normalerweise alle 5 Jahre verlängert.

Für Drittstaatsangehörige werden die Bewilligungen im Prinzip jedes Jahr verlängert.

In der Regel versenden die kantonalen oder kommunalen Behörden eine Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer, die Anweisungen zur Verlängerung enthält.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.

C Bewilligung C

C Niederlassungsbewilligung

Die C Niederlassungsbewilligung  wird EU/EFTA-Ansässigen in der Regel nach 5 Jahren und Drittstaatsangehörigen nach 10 Jahren nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz erteilt.

Diese sogenannte Niederlassungsbewilligung erlaubt es, den Arbeitgeber und den Kanton frei zu wechseln. Darüber hinaus berechtigt sie zum unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz - kurzum: Freiheit!

Gültigkeit & Verlängerung

Die C Bewilligung ist unbefristet gültig, wird aber alle 5 Jahre verlängert.

In der Regel versenden die kantonalen oder kommunalen Behörden eine Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer, die Anweisungen zur Verlängerung enthält.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.

G Bewilligung

Grenzgänger-Bewilligung

Die G Bewilligung ist für Grenzgänger gedacht, d.h. für Arbeitnehmer in der Schweiz, die sich in der Grenzzone aufhalten und mindestens einmal pro Woche dorthin zurückkehren.

Gültigkeit & Verlängerung

Für EU/EFTA-Bürger ist die G Bewilligung 5 Jahre gültig, vorausgesetzt natürlich, dass ein Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mehr als einem Jahr oder unbefristet vorliegt.

Für Drittstaatsangehörige beträgt die erste Gültigkeitsdauer in der Regel ein Jahr. Darüber hinaus ist der Erhalt der G Bewilligung davon abhängig, dass sie in der Grenzzone arbeiten.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.

Ci Bewilligung

Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit

Die Ci Aufenthaltsbewilligung ermöglicht den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Ehepartner und Kinder, die im selben Haushalt leben, wenn sie vor dem Alter von 21 Jahren zu ihren Eltern gezogen sind, von Mitarbeitern ständiger Missionen und internationaler Organisationen.

Gültigkeit & Verlängerung

Die Ci Aufenthaltsbewilligung ist so lange gültig, wie der Inhaber erwerbstätig ist oder, im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes, so lange, wie er Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen kann.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.

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Personen mit einer B Bewilligung werden quellenbesteuert.

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Die Kantone Jura und Neuenburg gewähren Ausländern unter bestimmten Bedingungen das Wahlrecht auf kantonaler Ebene.

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