Die verschiedenen Bewilligungen
L Bewilligung
Kurzaufenthaltsbewilligung
Die L Kurzaufenthaltsbewilligung ist für Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag gedacht, die sich vorübergehend - für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten - in der Schweiz aufhalten.
Weitere Informationen
Gültigkeit & Verlängerung
Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags.
In der Regel schicken die kantonalen oder kommunalen Behörden eine Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer, in der die Anweisungen zur Verlängerung enthalten sind.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.
B Bewilligung
Aufenthaltsgenehmigung
Die B Arbeitsbewilligung ist für Personen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder einem befristeten Arbeitsvertrag von mehr als 12 Monaten bestimmt.
Gültigkeit und Verlängerung
Für EU/EFTA-Bürger wird die Bewilligung normalerweise alle 5 Jahre verlängert.
Für Drittstaatsangehörige werden die Bewilligungen im Prinzip jedes Jahr verlängert.
In der Regel versenden die kantonalen oder kommunalen Behörden eine Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer, die Anweisungen zur Verlängerung enthält.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.
C Bewilligung C
C Niederlassungsbewilligung
Die C Niederlassungsbewilligung wird EU/EFTA-Ansässigen in der Regel nach 5 Jahren und Drittstaatsangehörigen nach 10 Jahren nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz erteilt.
Diese sogenannte Niederlassungsbewilligung erlaubt es, den Arbeitgeber und den Kanton frei zu wechseln. Darüber hinaus berechtigt sie zum unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz - kurzum: Freiheit!
Gültigkeit & Verlängerung
Die C Bewilligung ist unbefristet gültig, wird aber alle 5 Jahre verlängert.
In der Regel versenden die kantonalen oder kommunalen Behörden eine Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer, die Anweisungen zur Verlängerung enthält.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.
G Bewilligung
Grenzgänger-Bewilligung
Die G Bewilligung ist für Grenzgänger gedacht, d.h. für Arbeitnehmer in der Schweiz, die sich in der Grenzzone aufhalten und mindestens einmal pro Woche dorthin zurückkehren.
Gültigkeit & Verlängerung
Für EU/EFTA-Bürger ist die G Bewilligung 5 Jahre gültig, vorausgesetzt natürlich, dass ein Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mehr als einem Jahr oder unbefristet vorliegt.
Für Drittstaatsangehörige beträgt die erste Gültigkeitsdauer in der Regel ein Jahr. Darüber hinaus ist der Erhalt der G Bewilligung davon abhängig, dass sie in der Grenzzone arbeiten.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.
Ci Bewilligung
Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit
Die Ci Aufenthaltsbewilligung ermöglicht den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Ehepartner und Kinder, die im selben Haushalt leben, wenn sie vor dem Alter von 21 Jahren zu ihren Eltern gezogen sind, von Mitarbeitern ständiger Missionen und internationaler Organisationen.
Gültigkeit & Verlängerung
Die Ci Aufenthaltsbewilligung ist so lange gültig, wie der Inhaber erwerbstätig ist oder, im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes, so lange, wie er Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen kann.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt über das kantonale Bevölkerungsamt oder das Staatssekretariat für Migration SEM.