
Homeoffice gehört für viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz längst zum Alltag. Doch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten, sollten Sie nicht nur an Flexibilität und Work-Life-Balance denken. Je nach Anzahl der Home-Office-Tage können sich nämlich auch Auswirkungen auf Steuern, Sozialversicherungen und weitere finanzielle Aspekte ergeben. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regeln aktuell gelten und welchen Einfluss diese auf Ihre persönliche Situation haben können.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz angestellt sind und in Deutschland wohnen, ist es entscheidend, wie viele Arbeitstage tatsächlich am deutschen Wohnort geleistet werden. Denn der Arbeitsort beeinflusst unter anderem, welches Land die Einkünfte besteuern darf und welchem Sozialversicherungssystem die beschäftigte Person unterstellt ist.
Bei regelmässiger Arbeitstätigkeit von zu Hause aus sollten Sie deshalb mehrere Punkte im Blick behalten. Dazu gehören:

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgeber in der Schweiz gelten heute grosszügigere Regelungen als noch vor wenigen Jahren. Als Beschäftigte oder Beschäftigter dürfen Sie nach der aktuellen Gesetzgebung bis zu 49,9 % Ihrer Arbeitszeit im Home Office und somit im Wohnstaat verbringen, ohne dass sich dadurch die Zuständigkeit der Sozialversicherung ändert. Sie bleiben somit weiterhin dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt. Damit gelten auch die entsprechenden Regelungen weiterhin, etwa für die Kranken-, Unfall- sowie Alters- und Invalidenversicherung.
Wichtig ist jedoch, dass die 49,9 %-Regelung in Sachen Home Office zwischen Deutschland und der Schweiz ausschliesslich die Sozialversicherung betrifft. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und die steuerliche Behandlung können deshalb unterschiedlich ausfallen.
Damit Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger trotz Home Office weiterhin den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt bleiben, ist in vielen Fällen eine A1-Bescheinigung erforderlich. Diese muss nicht von Ihnen als beschäftigter Person, sondern von Ihrem Schweizer Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt über ein digitales Formular auf dem Portal ALPS.

In der Praxis empfiehlt es sich, Home-Office-Regelungen schriftlich festzuhalten und die geleisteten Arbeitstage regelmässig zu erfassen. So können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber jederzeit nachweisen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Das schafft Rechtssicherheit und erleichtert die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
Für die steuerliche Behandlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz massgebend. Gemäss diesem wird das Einkommen grundsätzlich im Wohnstaat Deutschland besteuert, während die Schweiz eine Quellensteuer von maximal 4,5 % erheben darf. Tage, an denen Sie an Ihrem deutschen Wohnsitz im Home Office arbeiten, gelten nicht als Nichtrückkehrtage und führen daher grundsätzlich nicht zum Verlust der Grenzgänger-Eigenschaft.
Für Tage, an denen Sie ausschliesslich von zu Hause aus arbeiten, kann keine Entfernungspauschale für den Arbeitsweg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. Stattdessen können Sie jedoch die Home-Office-Pauschale in Anspruch nehmen. Diese beträgt derzeit 6 Euro pro Home-Office-Tag und wird im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt derzeit bei 1'260 Euro pro Jahr, was maximal 210 Home-Office-Tagen entspricht.
Auch Arbeitsmittel, die für die berufliche Tätigkeit angeschafft wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise Computer, Software, Drucker, Fachliteratur oder ausschliesslich beruflich genutzte Schreibtische. Auch Reparatur- und Reinigungskosten können – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – als Werbungskosten abgezogen werden. Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten von bis zu 800 Euro netto können in der Regel sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, können sie grundsätzlich über mehrere Jahre entsprechend der steuerlich festgelegten Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für Computerhardware und Software gelten jedoch besondere steuerliche Regelungen, sodass die Anschaffungskosten in vielen Fällen bereits im Jahr der Anschaffung vollständig berücksichtigt werden können.

Es empfiehlt sich, Rechnungen und Belege sorgfältig aufzubewahren, da sie dem Finanzamt auf Anfrage als Nachweis vorgelegt werden müssen.
Wenn Sie die zulässige Home-Office-Grenze von 49,9 % überschreiten, findet die Grenzgängerregelung keine Anwendung mehr. In vielen Fällen führt die Anwendung der ordentlichen Koordinierungsregeln dazu, dass das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaats massgebend wird. Ob dies in Ihrem individuellen Fall tatsächlich eintritt, hängt jedoch von den konkreten Umständen und den europäischen Koordinierungsvorschriften ab.
Für die Berechnung der 49,9 %-Grenze ist die voraussichtliche Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der kommenden zwölf Monate massgebend. Urlaubstage zählen dabei nicht als Arbeitszeit und bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Krankheitstage ändern eine bereits getroffene Beurteilung grundsätzlich nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit führt daher in der Regel nicht dazu, dass die zulässige Home-Office-Grenze nachträglich überschritten wird.

Ja. Das multilaterale Rahmenübereinkommen unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung. Massgebend ist vielmehr, welcher prozentuale Anteil der gesamten Arbeitszeit im Home Office verbracht wird.
Nein. Das multilaterale Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit gilt ausschliesslich für abhängig Beschäftigte. Selbstständigerwerbende fallen nicht unter diese Sonderregelung. Für sie gelten die allgemeinen europäischen Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherung.
Grundsätzlich nein. Arbeiten Sie vormittags im Büro und nachmittags im Homeoffice, können Sie für diesen Tag in der Regel nur die Entfernungspauschale geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn Ihnen für die betreffende Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Home-Office-Tagespauschale und Entfernungspauschale am selben Arbeitstag nebeneinander berücksichtigt werden.

Ja. Den Antrag auf Anwendung des multilateralen Rahmenübereinkommens kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich bis zu drei Monate rückwirkend stellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass im betreffenden Zeitraum durchgängig Sozialversicherungsbeiträge im zuständigen Staat entrichtet wurden. Für weiter zurückliegende Zeiträume ist nur eine individuelle Ausnahmevereinbarung möglich.
Die A1-Bescheinigung im Rahmen des multilateralen Rahmenübereinkommens wird für höchstens drei Jahre ausgestellt. Ist die grenzüberschreitende Telearbeit danach weiterhin vorgesehen, kann sie verlängert werden.
Homeoffice bietet Grenzgängerinnen und Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz mehr Flexibilität, erfordert aber auch die Einhaltung der geltenden Regelungen. Bis zu 49,9 % der Arbeitszeit können grundsätzlich im Homeoffice geleistet werden, ohne dass sich die Zuständigkeit der Sozialversicherung ändert. Für die steuerliche Behandlung gelten jedoch die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz.
Für Arbeitstage, an denen Sie ausschliesslich im Home Office tätig sind, können Sie in Deutschland die Home-Office-Pauschale von 6 Euro pro Tag geltend machen. Der Höchstbetrag liegt bei 1'260 Euro pro Jahr und entspricht maximal 210 Home-Office-Tagen. Die Eintragung erfolgt in der Anlage N in den Zeilen 60 bis 62 der Einkommensteuererklärung.
Damit die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung zur Schweiz bestehen bleibt, muss Ihr Arbeitgeber – sofern erforderlich – zudem rechtzeitig eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen. Eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Home-Office-Tage hilft dabei, die geltenden Vorgaben jederzeit nachweisen zu können.

Unsere Berater stehen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quellen: https://www.bsv.admin.ch/de/telearbeit https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweiz/1972-09-09-Schweiz-DBA.html https://www.bsv.admin.ch/de/telearbeit https://www.eak.admin.ch/de/bescheinigung-a1-certificate-of-coverage-coc https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/tabellarische-Uebersicht/Homeoffice-Pauschale.html https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=help_est_ufa_10_2025& https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/antraege-finden/telearbeit/ https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/betriebsausgabenwerbungskosten-homeoffice-pauschale_190_543844.html